Rechtsanwälte Buchmann & Fischer

Bei uns ist Ihr Recht in erfahrenen Händen


Wir sind eine Bürogemeinschaft von 3 Rechtsanwälten. Da wir untereinander in stetem Austausch stehen, profitieren unsere Mandanten vom fundierten Wissen und der langjährigen Kompetenz eines jeden von uns! Alle Rechtsanwälte unserer Kanzlei sind in Deutschland zugelassen und Mitglied der Rechtsanwaltskammer des Saarlandes, Am Schloßberg 5, 66119 Saarbrücken; www.rak-saar.de

Rechtsanwältin Andrea Buchmann

FACHANWÄLTIN FÜR FAMILIENRECHT

Spezialgebiete
Familienrecht, Erbrecht, Arbeitsrecht

Ich bin seit 1997 als selbstständige Rechtsanwältin tätig, zunächst rund 2 Jahre lang in Wadern und seit 1999 in Neunkirchen.

Nach meinem Referendariat in Saarbrücken war ich lange Jahre Mitglied im Landesprüfungsamt für Juristen. Seit 2005 bin ich auch Fachanwältin für Familienrecht.


Ich möchte Ihnen an dieser Stelle die häufigsten Fragen zum Familienrecht beantworten

1. Wir wollen uns scheiden lassen und sind uns über alles einig. Können wir Sie als gemeinsame Rechtsanwältin beauftragen? Nein. Das Gesetz sieht vor, dass im Scheidungsverfahren grundsätzlich beide Ehegatten jeweils einen eigenen Rechtsanwalt beauftragen müssen. Eine Doppelvertretung durch einen Rechtsanwalt ist unzulässig. In der Praxis ist es häufig so, dass ein Ehegatte einen Rechtsanwalt beauftragt und sich der andere keinen eigenen Anwalt nimmt. Im Innenverhältnis teilen sich die Eheleute häufig die Kosten für den einen Anwalt. Dies geht jedoch nur bei wirklich unproblematischen Fällen

2. Was kostet die anwaltliche Erstberatung in Familiensachen? Die Anwaltskosten richten sich generell nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Die Kosten der anwaltlichen Erstberatung sind dabei von Fall zu Fall unterschiedlich. Es kommt auf die Höhe des Streitwertes und den Umfang der zu regelnden Angelegenheit an. Maximal fällt ein Honorar bis 190,00 € zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer an. Sollten Sie über eine Familienrechtsschutzversicherung verfügen, werden die Kosten der Erstberatung in der Regel von dieser vollständig übernommen! Sollten Sie nicht rechtsschutzversichert sein und über kein oder nur ein geringes Einkommen verfügen, können Sie mit Ihren Einkommensbelegen das für Ihren Wohnort zuständige Amtsgericht aufsuchen und dort beim Rechtspfleger Beratungshilfe beantragen. Die Beratungshilfe beantragen wir auch gerne für Sie, wenn Sie uns alle Einkommensbelege und aktuelle Kontoauszüge zur Erstberatung mitbringen.

3. Was muss ich zur Erstberatung in Familiensachen alles mitbringen? In Scheidungsangelegenheiten das Stammbuch der Familie, in Unterhaltsangelegenheiten als Lohnempfänger die letzten 12 Lohnabrechnungen, als Selbstständiger die Einkommensunterlagen der letzten 3 Jahre; zudem den letzten Steuerbescheid und aktuelle Kontoauszüge für einen Monat, aus denen sich Ihre monatlichen Belastungen ergeben.

4. Wie viel Kindesunterhalt muss ich bezahlen? Die Höhe des von Ihnen zu zahlenden Kindesunterhaltes richtet sich nach Ihrem Einkommen, der Zahl der unterhaltsberechtigten Personen, der Höhe evtl. bestehender Verbindlichkeiten und einer Vielzahl weiterer Faktoren. Es hilft daher wenig, ohne anwaltliche Beratung in die Düsseldorfer Tabelle zu blicken und dann selbstständig den Unterhaltsbetrag festzulegen. Oftmals zahlen die Mandanten mehr, als sie müssten ! Bei der Berechnung des für Sie maßgeblichen Kindesunterhaltes bin ich Ihnen selbstverständlich gerne behilflich.

5. Wie teuer ist ein Scheidungsverfahren? Sowohl die Höhe der Gerichtskosten, als auch die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz RVG. Der Streitwert des Verfahrens, von dem die Höhe der Kosten abhängt, wird vom Gericht festgesetzt. Der Streitwert im Scheidungsverfahren errechnet sich aus dem dreifachen Monatsnettoeinkommen beider Ehegatten zzgl. 5 % des gemeinsamen Vermögens. Der Mindestwert beträgt 3.000,00 €. Der Streitwert in Unterhaltssachen beläuft sich auf den 12-fachen monatlichen Unterhaltsbetrag, mithin einen Jahresunterhalt zzgl. eventueller Unterhaltsrückstände. Gerne errechne ich Ihnen bei der Erstberatung die für Sie ungefähr anfallenden Kosten.

Rechtsanwalt Gerhard Fischer

Spezialgebiete
Straf- und Bußgeldsachen, Verkehrsrecht

Ich bin seit 1978 als selbstständiger Rechtsanwalt in Neunkirchen-Wiebelskirchen tätig.


Ich könnte Sie jetzt mit Ausführungen über meine Erfolgsbilanz der letzten 44 Jahre langweilen. Stattdessen schildere ich Ihnen kurz einen juristisch interessanten Fall des sog. Strafklageverbrauchs: Mein Mandant wurde weit nach Mitternacht mit einer Geschwindigkeitsüberschreitung von rund 10 km/h geblitzt.

In der Folge verursachte der Mandant einen Verkehrsunfall im alkoholisierten Zustand. Seine BAK lag bei 1,6 Promille. Der Mandant beauftragte mich mit seiner Vertretung sowohl im Bußgeldverfahren, als auch im Strafverfahren. Beide Verfahren liefen parallel. Im Bußgeldverfahren wurde der Mandant zu einer Geldbuße von 30,00 € rechtskräftig verurteilt. In dem Strafverfahren wurde der Mandant wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung zu einer Geldstrafe von insgesamt 1.500,00 € verurteilt. Sein Führerschein war schon am Unfalltag einbehalten worden. Es wurde vom Gericht eine weitere Sperrfrist von 4 Monaten verhängt.

Gegen das letztgenannte Urteil habe ich beim Landgericht Saarbrücken Berufung eingelegt und im Termin zur mündlichen Verhandlung eingewendet, dass der Mandant wegen der rechtskräftigen Verurteilung im Bußgeldverfahren aufgrund des sog. Strafklageverbrauchs im Strafverfahren nicht mehr verurteilt werden darf. Der zuständige Staatsanwalt war über meinen Einwand sehr überrascht. Nach Prüfung durch das Gericht hat selbiges meine Einwendung bestätigt, dass erstinstanzliche Strafurteil komplett aufgehoben, dem Mandanten im Termin den Führerschein wieder ausgehändigt und die Kosten des Strafverfahrens der Staatskasse auferlegt ! Außerdem unterblieb dann auch die Eintragung ins Verkehrszentralregister in Flensburg mit damals 7 Punkten.

Die Ausübung meines Berufs macht mir große Freude. Vielleicht kann ich Ihnen ja auch einmal juristisch zur Seite stehen…

Rechtsanwalt Bruno Fischer

Spezialgebiete
Mietrecht, Allgemeines Zivilrecht (z.B. Vertragssachen), Nachbarrecht, Sozialrecht, Betreuungsangelegenheiten + Patientenverfügungen

Ich bin seit 1991 als selbstständiger Rechtsanwalt in Neunkirchen-Wiebelskirchen tätig.

Ich bin u.a. im Betreuungsrecht tätig und erstelle für meine Mandanten individuelle Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen

Hier treten ab dem 01.01.2023 eine ganze Reihe gesetzlicher Änderungen in Kraft. Insbesondere sollen die Rechte der Betreuten gestärkt werden. Zukünftig soll der Betreuer die Wünsche des Betreuten feststellen und diesen entsprechen bzw. dem Betreuten bei deren Umsetzung rechtlich unterstützen, es sei denn, dies führt zu einer erheblichen Gefährdung der Person oder des Vermögens des Betreuten oder dem Betreuer ist die Wunscherfüllung nicht zumutbar.

Des Weiteren wird für nahe Angehörige oder sonstige Vertrauenspersonen des Betreuten ein Auskunftsanspruch gegen den Betreuer eingeführt. Durch die Errichtung einer Vorsorgevollmacht können in der Regel die Angelegenheiten des Betroffenen durch von ihm gewählte nahestehende Personen geregelt werden, ohne dass es der Anordnung einer gerichtlichen Betreuung bedarf.

Bereits bestehende Vorsorgevollmachten können von mir an die neuen Regelungen angepasst werden. Sofern eine bereits bestehende Vorsorgevollmacht notariell beurkundet wurde, bedürfen Änderungen zu ihrer Wirksamkeit in der Regel ebenfalls der notariellen Beurkundung. Ich bin gerne bereit, Sie insofern zu beraten.


So finden Sie uns

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Unsere Kanzlei befindet sich im Zentrum von Neunkirchen-Wiebelskirchen in unmittelbarer Nähe des Wibilo-Hauses in der Eichendorffstraße 3.
Unsere Büroräume liegen im Erdgeschoss, sind also auch für körperbehinderte Personen unproblematisch zu erreichen.
Im Bedarfsfall verfügen wir auch über eine Rollstuhlrampe.
Vor unserer Kanzlei stehen Ihnen eine Vielzahl kostenloser Parkplätze zur Verfügung.
Schräg gegenüber der Kanzlei befindet sich eine Bushaltestelle und falls Sie mit dem Zug anreisen, sind wir vom Bahnhof in Wiebelskirchen fußläufig in 10 Minuten erreichbar (700 m).

Unser Team

In unserem Sekretariat stehen Ihnen 4 Rechtsanwaltsfachangestellte zur Verfügung

Für Sie da

Frau Elke Müller,
Frau Carmen Fuchs und
Frau Natalie Gelwer (sie spricht auch russisch)

Unsere Kontaktdaten

  • Eichendorffstraße 3
  • 66540 Neunkirchen
  • Tel: 06821 / 953344
  • Fax: 06821 / 953346
  • kanzlei@buchmann-fischer.de

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